neues BMF-Schreiben
Mit dem BMF-Schreiben vom 12.01.2006 (BStBl 2006 I …) wurde festgelegt, in welchen Fällen für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) vorzulegen ist, und wann eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids ausreicht.
grundsätzlich NV-Bescheinigung
Danach ist für die Abstandnahme nach § 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG grundsätzlich eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) auszustellen.
Freistellungsbescheid meist ausreichend
In den meisten Fällen wird jedoch nicht beanstandet, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids vorgelegt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Freistellungsbescheid für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum erteilt worden ist.
Aktien börsennotierter AGs immer NV-Bescheinigung
Für wenige Fälle (§ 44a Abs. 7 S. 3 und Abs. 8 S. 2 EStG) ist die Vorlage einer NV-Bescheinigung zwingende Voraussetzung für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug. Der Hauptfall sind Aktien börsennotierter AGs die die betroffenen Körperschaften im Bereich der Vermögensverwaltung halten.
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