In Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV beigefügt hat, aber noch keine Zulagenummer im Sinne des § 10a Abs. 1a EStG oder keine Anbieterbescheinigung gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorlegen kann, ist die Einkommensteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung im Sinne des § 10a Abs. 2 EStG durchzuführen. | Vorbehaltsfestsetzung § 164 AO |
Nach Einreichen der Zulagenummer bzw. der Anbieterbescheinigung innerhalb der Festsetzungsfrist wird die Günstigerprüfung nachgeholt und die Steuerfestsetzung ggf. geändert. | Festsetzungsfrist |
In die Erläuterungen des Einkommensteuerbescheids kann folgender Text aufgenommen werden: | Erläuterungsvorschlag |
Für die von Ihnen geltend gemachten Beiträge zur privaten Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) konnte nicht geprüft werden, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden kann. Die hierfür zwingend in der Anlage AV anzugebende Zulagenummer bzw. die Bescheinigung des Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck liegt nicht vor. | |
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