Elektronische Übermittlung von Daten über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe
Das Statistische Bundesamt erhält gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 638/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs monatlich von (den Rechenzentren) der Landesfinanzverwaltungen unternehmensbezogene Daten, insbesondere über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe aus den Umsatzsteuervoranmeldungen von Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen.
Daten dienen der Gewährleistung der Qualität der statistischen Ergebnisse
Die Daten werden benötigt, um die gesetzlich vorgeschriebene minimale indirekte Kontrolle im Rahmen der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs) durchzuführen und dadurch eine gute Qualität der erhobenen und veröffentlichten statistischen Ergebnisse entsprechend den EU-Vorgaben zu gewährleisten.
Mitteilungspflicht nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 638/04
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