Stellt nicht der Unternehmer, sondern ein anderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle zur Verfügung, liegt nach dem BMF-Schreiben vom 24.11.1999, BStBl I, 1039 eine dem allgemeinen Steuersatz unterliegende sonstige Leistung vor, sofern der leistende Unternehmer ersichtlich Dienstleistungen im Darreichungsbereich ausführt (z. B. Ausgabe oder Servieren der Speisen, Reinigung der Tische, Stühle oder des Geschirrs).
1. Abgabe von warmen Speisen durch Kioske
Ein Kioskbetreiber bietet u. a. warme Speisen an (Würstchen, Currywurst, Pommes-Frites). Die Speisen werden in Pappschalen mit Plastikgabeln ausgegeben. Der Kiosk verfügt über keine besondere Vorrichtung für den Verzehr an Ort und Stelle.
Die Zubereitung der Speisen selbst ist keine Dienstleistung im Darreichungsbereich. Da auch keine besondere Vorrichtungen bereit gehalten werden, unterliegt die Abgabe der Speisen dem ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob die Speisen mitgenommen und erst beim Verlassen des Kiosks oder unmittelbar danach - z. B. im Gehen - verzehrt werden.
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