OFD Karlsruhe - Verfügung vom 25.10.2001
S 2303

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 25.10.2001 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/80638

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.10.2001 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/80638

Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe; Steuerabzug bei Bauleistungen, Erteilung der Freistellungsbescheinigung, Verfahrensabläufe

Die Freistellungsbescheinigungen (§ 48 b EStG) können ab Mitte der 44. Kalenderwoche erteilt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Verfahrensbeschreibung

Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag bedarf keiner Form.

Die Freistellungsbescheinigung, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt wird, kann

- projektbezogen für einen bestimmten Auftrag oder

- auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren,

erteilt werden.

Das FA stellt in jedem Fall nur eine Originalbescheinigung aus. Ist die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt, muss der Leistende dem Auftraggeber die Bescheinigung aushändigen. In den übrigen Fällen kann der Auftragnehmer Kopien fertigen und diese seinen Auftraggebern aushändigen. Die Vorlage des Originals an den Auftraggeber ist nicht erforderlich.

Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. Wird die Freistellungsbescheinigung noch im Jahr 2001 erteilt, ist als frühester Beginn der Gültigkeit der 1. 1. 2002 einzutragen, so dass die Freistellungsbescheinigung längstens bis zum 31. 12. 2004 gültig ist.