Die Bundesanstalt für Arbeit hat ihre Familienkassen im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien angewiesen, das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 auch auf Staatsangehörige Estlands, Lettlands, Litauens, der Tschechischen Republik und Zyperns sowie auf Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anzuwenden. Ebenso ist dieses Abkommen auf die in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen und auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar, die nicht Arbeitnehmer im Sinne des deutsch-türkischen Abkommens sind.
Dies bedeutet, dass die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld nach dem EStG und dem BKGG auf diese Personengruppe erweitert wurde. Deshalb werden die Familienkassen, soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist, für den betroffenen Personenkreis rückwirkend (im Einzelfall bis ins Jahr 1996) Kindergeld festsetzen.
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