Nach dem vorgenannten BFH-Beschluss ist die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AOnur gewahrt, wenn der Steuerbescheid, den das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist zur Post gegeben hat, dem Empfänger auch zugeht. Die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Bekanntgabe des vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandten Steuerbescheides ggf. - insbesondere auf den Einwand des Steuerpflichtigen, er habe den Steuerbescheid nicht erhalten - nach Ablauf der Festsetzungsfrist nachgeholt werden konnte, und die bisherigen, auf dieser Rechtsprechung beruhenden Verwaltungsanweisungen sind damit überholt.
Die Regelung nach Nummer 1 des AEAO zu § 169 ist inzwischen wie folgt neu gefasst worden (BMF-Schreiben vom 15. 10. 2003 - IV A 4 - S 0062 - 9/03): „Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Steuerbescheid dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. 11. 2002, BStBl 2003 II S. 548).”
Bei drohender Festsetzungsverjährung ist es aus diesen Gründen regelmäßig angebracht, für Steuerbescheide über Steuernachforderungen die Zustellung mit PZU (§ 3 VwZG) anzuordnen.
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