Zur Frage, ob bei erheblichen Umbauarbeiten an einem Altbau mit einer zusätzlich geschaffenen Wohn- oder Nutzfläche für die Abgrenzung des § 27 Abs. 2 UStG auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbauarbeiten abzustellen ist, gilt Folgendes:
Nach § 9 Abs. 2 UStG ist für die Vermietung von Wohnungen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist aber dann nicht anzuwenden, wenn das betreffende Wohngebäude vor dem 1.4.1985 fertiggestellt worden ist und wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 1.6.1984 begonnen worden ist (§ 27 Abs. 2 UStG). Bei solchen (Alt-) Objekten kommt daher in Fällen der Zwischenvermietung nach wie vor ein Verzicht auf die Steuerbefreiung in Betracht.
Wird ein bestehendes Gebäude lediglich umgebaut und modernisiert, so entsteht unabhängig von der Höhe der Baukosten - dadurch grundsätzlich kein neues Wirtschaftsgut Gebäude. Solche Baumaßnahmen sind nicht als Errichtung bzw. als Fertigstellung eines Gebäudes i. S. des § 27 Abs. 2 UStG zu werten. Deshalb ist in derartigen Fällen der Zeitpunkt der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen, die ertragsteuerlich zu nachträglichen Herstellungskosten führen, ohne Bedeutung.
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