Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001, BStBl 2002 I S. 4 wurde der Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und Artisten bei Vergütungen bis zu 1.000 € abgemildert. Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen beträgt der Steuerabzug bei Einnahmen
bis 250 Euro 0 %,
über 250 Euro bis 500 Euro 10 % der gesamten Einnahmen,
über 500 Euro bis 1.000 Euro 15 % der gesamten Einnahmen
und über 1.000 Euro 25 % der gesamten Einnahmen.
Hierbei gelten folgende Grundsätze:
Unter dem Begriff der Darbietung des § 50a Abs. 4 S. 5 EStG ist der einzelne Auftritt pro Tag und Veranstalter zu verstehen;
Beispiel:
Ein Festspielhaus engagiert einen Künstler für eine Tournee mit 10 Auftritten. Als Gage wird ein Honorar von 250 € je Auftritt vereinbart. Lediglich an einem Tag erfolgen zwei Auftritte des Künstlers. Das Festspielhaus zahlt das vereinbarte Honorar von insgesamt 2.447,25 € im Juli 2002 aus.
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