Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Auslegung des BMF-Schreibens vom 23.12.2003 - IV B 7 - S 7100 - 246/03 (BStBl 2004 I S. 240) Folgendes:
Der bei der Komplementär-GmbH angestellte Geschäftsführer ist als Kommanditist der KG ertragsteuerlich Mitunternehmer. Seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der Komplementär-GmbH nimmt er aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht jedoch aufgrund seines Anstellungsvertrags nicht selbständig wahr.
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dient dazu, die Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern möglichst anzunähern und daher die Tätigkeitsvergütungen in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, sodass diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Eine Aussage zur Selbständigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird diesbezüglich nicht getroffen.
Besteht hinsichtlich der Geschäftsführungstätigkeit ein Anstellungsvertrag zwischen dem Kommanditisten und der KG und erhält der Kommanditist aufgrund dieses Vertrags eine Tätigkeitsvergütung, erbringt der Kommanditist an die KG eine Leistung gegen Sonderentgelt.
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