Werden dem FA nach bestandskräftig durchgeführter ESt-Festsetzung vom Stpfl. nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, bittet die OFD nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge stellen neue Tatsachen i. S. des § 173 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen, wenn sich durch Erfassung der Kapitalerträge eine geänderte (höhere) ESt-Schuld ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der KapErtrSt eine niedrigere verbleibende ESt-Schuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (s. AEAO zu § 173, Nr. 1.4).
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