Bei der Landesvermögens- und Hochbauverwaltung wurden gem. §§ 93 i.V.m. 208 Abs. 1 Nr. 3 AO Daten über Zahlungen an Freiberufler und Gewerbetreibende für öffentliche Aufträge erhoben, die nicht unter die
Diese Daten werden am 10.01.2006 an die Steuerfahndungsstellen übergeben, die prüfen, ob der Steuerpflichtige mit einem Bp-relevanten Signal geführt wird.
Fälle, die mit Bp-relevantem Signal geführt werden, gibt die Steuerfahndungsstelle an die Veranlagungsdienststelle ab. Dem Anschreiben ist ein Muster für die Anfrage beim Steuerpflichtigen beigefügt (Anlage 1, S 1646 - 81). Dieses Muster steht ebenso wie die Rückmeldung an die Steuerfahndungsstelle (Anlage 2 und 3, S 1646 - 82 und 83) in Star 7.0 unter MARWIN in der Bibliothek Einkommensteuer zur Verfügung.
Die gelieferten Daten wurden auf Firmen begrenzt, die ab 1999 tätig waren. Sind Firmen bereits in einem früheren Kalenderjahr tätig gewesen, werden auch Daten älterer Jahre mitgeliefert.
Entscheidet das FA im Einzelfall keine Ermittlungen durchzuführen, bittet die OFD dies im Vordruck S 1646 - 82 unter „Sonstiges” zu vermerken.
Auskunftsersuchen gemäß § 90, 93 und 97 Abgabenordnung
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