Zur Frage, ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle drei Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17 501 EUR und 50 000 EUR erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, gilt Folgendes:
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 EUR nicht übersteigen wird.
Überschreitet der Vorjahresumsatz die Grenze von 17 500 EUR, muss im Folgejahr die Umsatzsteuer erhoben werden, auch wenn zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz die Grenze von 17 500 EUR nicht übersteigen wird. Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50 000 EUR keine eigene Bedeutung, wenn im Vorjahr bereits die Umsatzgrenze von 17 500 EUR überschritten wurde (vgl. BFH v. 18. 10. 2007 V B 164/06, BStBl 2008 II S. 263).
Ist ein Vorjahresumsatz nicht vorhanden, weil ein Unternehmer seine Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufgenommen hat, ist allein entscheidend, ob im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17 500 EUR voraussichtlich überschritten wird (vgl. Abschn. 246 Abs. 4 UStR).
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