OFD Koblenz - Verfügung vom 05.09.2003
S 2233 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 05.09.2003 (S 2233 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/92175

OFD Koblenz, Verfügung vom 05.09.2003 - Aktenzeichen S 2233 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/92175

§ 13 EStG Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2002/2003

1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschließlich der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2002 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2002/2003 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 02.09.1998 - S 2233 A - St 31 2 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2. In der Anlage sind die für das Wj. 2002/2003 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen sind in diesen Beträgen nicht enthalten. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen.

3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschließlich der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom 02.09.98):

- bei Verkauf des Mostes 0,03 €/Liter
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