OFD Koblenz - Verfügung vom 11.08.2003
- S 1978 A -

OFD Koblenz - Verfügung vom 11.08.2003 (- S 1978 A -) - DRsp Nr. 2008/82880

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.08.2003 - Aktenzeichen - S 1978 A -

DRsp Nr. 2008/82880

§ 24 UmwStG Bilanzierungspflicht i. R. des § 24 UmwStG, wenn der Einbringende den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt

Fraglich ist, ob bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG der Einbringende auf den Einbringungszeitpunkt zwingend zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen muss, wenn sowohl der Einbringende als auch die übernehmende Gesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG hat die Ermittlung eines Übergangsgewinns zur Folge. Entsprechendes gilt für die übernehmende Personengesellschaft bei dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Nach einer Entscheidung der Einkommensteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern besteht eine Bilanzierungspflicht, so dass bei Einbringungen nach § 24 UmwStG auf den Einbringungszeitpunkt eine Einbringungsbilanz für den Einbringenden und eine Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft aufzustellen ist. Dies ergibt sich auch aus den BFH-Urteilen vom 05.04.1984 (BStBl 1984 II S. 518) und vom 26.05.1994 (BStBl 1994 II S. 891). Im BFH-Urteil vom 13.09.2001,BStBl 2002 II S. 287) war die Frage nicht entscheidungserheblich.