Die bisher auf Ende 2000 befristeten ökologischen Zusatzförderungen nach dem EigZulG sind durch das Gesetz zur Änderung des EigZulG und anderer Gesetze vom 19. 12. 2000 (BGBl. 2000 I S.
Für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen können jährliche Zusatzförderungen von bis zu 500 DM, für Niedrigenergiehäuser jährliche Zusatzförderungen von 400 DM in Anspruch genommen werden, wenn der Einbau der Maßnahme (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG), die Anschaffung der Wohnung (§ 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EigZulG) oder die Fertigstellung des Neubaus (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EigZulG) vor dem 01. 01. 2003 erfolgt sind.
Die Beschränkung der Neubauförderung auf Wohnungen, für deren Errichtung noch die derzeitige
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