Für Zwecke der Vermögensteuer und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens hat die FinVerw bisher die am jeweiligen Bewertungsstichtag maßgebenden pauschalen Zu- oder Abschläge anhand der Kurswertliste unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wertabweichung von an der Börse notierten Stamm- und Vorzugsaktien ermittelt (zuletzt für die Stichtage 31.12.1993 bis 31.12.1995; vgl. Bezugsverfügung). Der BFH hat in seinem Urt. v. 21.4.1999 -
Die Vertreter der obersten FinBeh der Länder haben in ihrer Besprechung Bew III/99 v. 22. bis 24.9.1999 beschlossen, das Urt. anzuwenden und ihre entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen für Stichtage bis zum 31.12.1995 nicht mehr anzuwenden.
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