Rundverfügung vom 28.07.1997 - O 2250/S 0321 A - St 21 1/St 53 3
Mit Schreiben vom 04.02.2003 - IV D 4 - O 2000 - 98/01 - hat das Bundesministenum der Finanzen der DATEV e.G. mitgeteilt, dass nach einer Vereinbarung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Finanzämter auch maschinell erstellte nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke akzeptieren, bei denen in den Feldern für Name und Anschrift der Steuerpflichtigen auf eine Zeilenrasterung verzichtet wird.
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