OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83784

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83784

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Registergerichte über die unter §§ 1 und 11 des Publizitätsgesetzes fallenden Unternehmen und Konzerne

Nach §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen v. 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1989, BGBl 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts v. 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210, 3264) sind Unternehmen und Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Zahl der Arbeitnehmer) überschreiten, verpflichtet, ihren Jahresabschluß beim Handelsregister oder Registergericht einzureichen und im BAnz bekanntzumachen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist grundsätzlich vom Registergericht zu überwachen, welches dafür weitgehende Prüfungsbefugnisse hat und ggf. Zwangsgelder festsetzen kann.

Eine Auskunfts- oder sonstige Mitteilungspflicht anderer Behörden, insbesondere der FinBeh, besteht nach dem Publizitätsgesetz nicht. Daher dürfen die FÄ den Registergerichten diejenigen Unternehmen und Konzerne, bei denen die Anwendung des Publizitätsgesetzes in Betracht kommt, allenfalls unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO mitteilen. Ansonsten steht das Steuergeheinmis einer Auskunftserteilung entgegen.

Hinweis: Zur Auskunftserteilung an die Registergerichte nach § 125a des () vgl. -Kartei der OFD Koblenz, § Abs. Nr. 2 Karte 3.