In Fällen, in denen Verwaltungsgerichte Rechtsstreitigkeiten über Steuern und/oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 AO) zu entscheiden haben, stehen sie hinsichtlich der ihnen zu erteilenden Auskünfte den FG gleich. Den Verwaltungsgerichten können daher in Verfahren in Steuersachen (insbesondere Realsteuersachen, KiSt-Sachen) auf Ersuchen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte erteilt werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). Auch sind ihnen die den Streitstoff betr. Unterlagen und Akten bzw. Aktenteile zu übersenden, wenn deren Vorlage gem. §
Die Auskunftserteilung und die Urkunden- bzw. Aktenvorlage sind auch für Zwecke der Streitwertfestsetzung zulässig, wenn über die Höhe des Streitwerts in einem Verfahren in Steuersachen zu entscheiden ist.
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