OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83796

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83796

§ 30 AO Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber im Rahmen des § 75 Abs. 1 AO für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge.

Ersucht ein Kaufinteressent das FA um Auskunft über Rückstände an Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträgen, für die eine Haftung in Frage kommt, so kann diese Auskunft nur erteilt werden, wenn der Betriebsinhaber zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Der anfragende Kaufinteressent ist ggf. auf die erforderliche Zustimmung sowie darauf hinzuweisen, daß der Erwerber auch dann nach § 75 Abs. 1 AO haftet, wenn ihm bei der Übereignung die Steuerschulden des Veräußerers nicht bekannt sind.