OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83800

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83800

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Träger der Sozialhilfe

Nach dem Bundessozialhifegesetz (BSHG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23. 3. 1994 (BGBl I S. 646, ber. S. 2975) erhalten Hilfesuchende unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Gewährung entsprechender Sozialleistungen, deren Rückforderung bzw. der Rückgriff wegen dieser Sozialleistungen hängt u. a. von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, des Unterhaltspflichtigen (§ 91 BSHG) und des Kostenersatzpflichtigen (§§ 92 bis 92c BSHG) ab.

Das BSHG gilt als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs - SGB - (vgl. AO -Kartei der OFD Koblenz, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karte 7). Die FÄ haben daher nach Art. I § 21 Abs. 4 SGB X den Trägern der Sozialhilfe auf Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betr. Personen zu erteilen, soweit dies in einem Verfahren nach dem BSHG erforderlich ist. Dies betrifft z. B. auch die ErbSt-Stellen in den Fällen des § 25 Abs. 2 BSHG (Einschränkung der Hilfe bei Hilfesuchenden, die ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizuführen) und des § 92c Abs. 2 BSHG (Beschränkung der Haftung des Erben auf den Wert des Nachlasses).