OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996
S 0130 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.10.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83809

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83809

§ 30 AO Auskunftserteilung an die Arbeitsämter im Zusammenhang mit der Gewährung von Konkursausfallgeld

Nach § 141a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) v. 25. 6. 1969 (BGBl I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 2. 5. 1996 (BGBl I S. 656, 657), haben AN bei Zahlungsunfähigkeit ihres ArbG Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld). Die Gewährung von Konkursausfallgeld ist nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG auch dann möglich, wenn bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Bei den Verfahren nach §§ 141a ff. AFG handelt es sich um Verfahren nach dem SGB (vgl. AO -Kartei der OFD Koblenz, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO Karten 7 und 9). Für die Auskunftspflicht der FinBeh in derartigen Verfahren gilt daher Art. I § 21 Abs. 2 SGB X hinsichtlich des dort bezeichneten Personenkreises. Zu diesem rechnen auch Erstattungspflichtige.