OFD Koblenz - Verfügung vom 17.08.2010
S 2729 A - St 33 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 17.08.2010 (S 2729 A - St 33 1) - DRsp Nr. 2010/80546

OFD Koblenz, Verfügung vom 17.08.2010 - Aktenzeichen S 2729 A - St 33 1

DRsp Nr. 2010/80546

Ansatz sogenannter fiktiver Löhne bei der Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von geistlichen Orden

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitgliedern nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.05.38 IVa 22/36, RStBl 1938 S. 735). Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder. Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.

Es können folgende Pauschsätze angesetzt werden:

(übernommen von der Oberfinanzdirektion Frankfurt)

ab 01.01.2002 monatlich 820 €
ab 01.01.2003 monatlich 830 €
ab 01.01.2004 monatlich 850 €
ab 01.01.2005 monatlich 870 €
ab 01.01.2006 monatlich 880 €
ab 01.01.2007 monatlich 905 €
ab 01.01.2008 monatlich 915 €
ab 01.01.2009 monatlich 925 €