Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2003 -
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde das Urteil im BStBl II veröffentlicht und damit die bisherige Verwaltungsauffassung aufgegeben.
Die Grundsätze dieses BFH-Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit bisher zu der Rechtsfrage Einspruchsverfahren ruhen, sind diese durch Stattgabe zu erledigen.
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