OFD Koblenz - Verfügung vom 21.07.2003
S 2334 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 21.07.2003 (S 2334 A) - DRsp Nr. 2008/82906

OFD Koblenz, Verfügung vom 21.07.2003 - Aktenzeichen S 2334 A

DRsp Nr. 2008/82906

§ 3 EStG; Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen (Garagengeld)

1. Firmeneigene Fahrzeuge

Mit Urteil vom 07.06.2002 (BStBl 2002 II S. 829) hat der BFH entschieden, dass ein vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt für eine Garage des Arbeitnehmers, in der dieser den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen unterstellt, regelmäßig keinen Arbeitslohn darstellt.

Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auf Verlangen des Arbeitgebers in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um nach § 3 Nr. 50 2. Alternative EStG steuerfreien Auslagenersatz. Wird die private Dienstwagennutzung dabei nach der 1 % - Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer anzusetzen.

Wenn dem Arbeitnehmer für eine angemietete Garage Kosten entstehen oder verbleiben, mindern diese im Fall des Dienstwagens nicht den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG maßgebenden Wert. Sowohl im Fall des Dienstwagens als auch des arbeitnehmereigenen Fahrzeugs könnte der Arbeitnehmer über den Einzelnachweis aber den Teil dieser Kosten als Werbungskosten geltend machen, der dem Anteil der Dienstfahrten an der Gesamtfahrstrecke entspricht.

2. Arbeitnehmereigene Fahrzeuge