Bei der Veräußerung, Rückgabe und Bewertung von Investmentanteilen sind die Regelungen des Aktiengewinns zu beachten (§ 8 InvStG), wodurch die Rechtsfolgen des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG beim Anteilscheininhaber berücksichtigt werden. Der Aktiengewinn ist als Prozentsatz zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Zur zutreffenden Berechnung der steuerfreien Gewinne darf sich der Aktiengewinn pro Investmentanteil durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InvStG). Hierfür bedarf es der Bildung eines besonderen Korrekturpostens bei der Berechnung des Fonds-Aktiengewinns (BMF-Schreiben vom 2.6.2005 „Zweifelsfragen zum Investmentsteuergesetz”, BStBl 2005 I S. 728, Rz. 117). Die Regelungen des InvStG gelten für Geschäftsjahre des Investmentvermögens, die nach dem 31.12.2003 beginnen (§ 18 Abs. 1 InvStG).
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