Zur Anrechnung inländischer Kapitalertragsteuer ist zwingend die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich (§
Dies gilt auch für Anteile an Spezial-Investmentvermögen.
Werden inländische Investmentanteile von einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, darf dieses keine Steuerbescheinigung ausstellen. Es bestehen keine Bedenken, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilinhabers ausstellt, wenn das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilinhabers eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Insoweit sind die Regelungen in Rz 24 des BMF-Schreibens v. 5.11.2002, BStBl 2002 I S. 1338 entsprechend anwendbar.
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