Das InvStG ist erstmals auf Investmenterträge aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG müssen die Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
Die veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen können kostenfrei über das Intranet ( www.ebundesanzeiger.de) abgerufen werden.
Die Daten können hierbei i.d.R. über die Suchfunktion mit Hilfe der ISIN oder der Bezeichnung des Investmentvermögens ermittelt werden.
Hinweis:
Nach den derzeitigen Praxiserfahrungen führt die Suche nicht zum Ergebnis, wenn z.B. die ISIN mit Leerzeichen veröffentlicht wird. Weiterhin veröffentlichen einige Investmentvermögen die Besteuerungsgrundlagen ausschließlich unter dem Namen.
Auf eine Verbesserung der Recherchemöglichkeiten beim elektronischen Bundesanzeiger wird derzeit hingewirkt.
Werden die Besteuerungsgrundlagen tatsächlich nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, sind die Erträge nach § 6 InvStG anzusetzen (Pauschalbesteuerung; vgl. auch Rdnrn. 122-131 des BMF-Schreibens v. 2.6.2005, BStBl 2005 I S. 728).
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