OFD Magdeburg - Verfügung vom 01.02.2000
S 0622 - 10 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 01.02.2000 (S 0622 - 10 - St 251) - DRsp Nr. 2008/81918

OFD Magdeburg, Verfügung vom 01.02.2000 - Aktenzeichen S 0622 - 10 - St 251

DRsp Nr. 2008/81918

§ 8 GewStG Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG); Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.1999 zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 59 EG-V)

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Oktober 1999 entschieden, dass die Regelung in § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat diskriminiere. Zur Umsetzung dieser Entscheidung halten es die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Referatsleiter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder für erforderlich, dass § 8 Nr. 7 Satz 2 und § 9 Nr. 4 GewStG ersatzlos gestrichen werden müssen. Ferner haben sie beschlossen, dass bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung in dem Urteilsfall gleichgelagerten Fällen (ausländischer Vermieter/Verpächter/Leasing-Geber) keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG erfolgen soll.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Die OFD bittet, das Karteiblatt zu § 8 GewStG Karte 3 (Kontroll-Nr. 27) auszusortieren.