Gem. § 88 Abs. 1 Satz 1 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (Untersuchungsgrundsatz). Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO).
Vergleiche über Steueransprüche sind im Hinblick auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich. Jedoch dient es in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen der Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens und auch dem Rechtsfrieden, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i. S. d. § 88 AO einvernehmlich festzulegen (vgl. auch AEAO zu § 88, Nr. 1).
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