Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 EStG ist bei der Auszahlung von Kapitalerträgen u. a. auch dann Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn die Auszahlung durch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§
Die inländischen Zweigstellen oder Zweigniederlassungen dieser ausländischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 45a Abs. 3 EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen über Kapitalertragsteuer berechtigt.
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