Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer gem. § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG nicht erfüllt, findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, nur auf Antrag statt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG).
Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Fällt das Ende der Zweijahresfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Die innerhalb dieser Frist einzureichende Einkommensteuererklärung ist entweder nach amtlich vorgeschriebenem, eigenhändig zu unterschreibendem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) oder im automatisierten Besteuerungsverfahren im Wege eines zugelassenen Datenübertragungsverfahrens zu übermitteln (§ 150 Abs. 6 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom 28.01.2003, BGBl 2003 I S.
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