Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist bei vorangegangenem Einspruchsverfahren die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat; das ist bei einem Zuständigkeitswechsel vor Erl. der Einspruchsentscheidung die neu zuständige FinBeh und bei einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 26 Satz 2 AO die bisher zuständige, das Verwaltungsverfahren weiterführende FinBeh (vgl. § 367 Abs. 1 AO). Durch einen Zuständigkeitswechsel nach Erl. der Einspruchsentscheidung wird die Passivlegitimation nicht berührt.
In Fällen der unmittelbaren Klage nach § 46 FGO ist die Behörde passivlegitimiert, die im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständig war. Ein erst nach Klageerhebung eintretender Zuständigkeitswechsel hat keine Auswirkungen auf die Passivlegitimation.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit des FA für die Besteuerung (§§ 17 ff. AO) nach Erl. einer Einspruchsentscheidung und erhebt der Stpfl. Klage, so bleibt das bisher zuständige FA - ungeachtet des Zuständigkeitswechsels im übrigen - Beklagter.
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