Der BFH hat in seinem Urt. v. 9.4.1997 (BStBl 1997 II S. 657) die Auffassung vertreten, dass Einkünften aus ausländischen Quellen (im Streitfall Dividendeneinkünfte einer Lebensversicherungsanstalt) nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen sind, die geeignet wären, in die Bemessungsgrundlage von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) einzugehen.
Wie bereits mit der Bezugsverfügung mitgeteilt, ist nach einem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder diese BFH-Entscheidung auf Fälle von Einnahmen inländischer Versicherungsunternehmen aus ausländischen Quellen anzuwenden.
Eine entsprechende Anwendung dieser BFH-Entscheidung auf Kreditinstitute wurde jedoch verneint.
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