Inwieweit diese Zahlungen der Europäischen Gemeinschaft (EU) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft für die zur Stärkeherstellung erzeugten Kartoffeln umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, hängt davon ab, ob die Zahlungen echte, nicht steuerbare Zuschüsse darstellen oder steuerbare Entgelte bzw. Entgelte von dritter Seite vorliegen.
In diesem Bereich werden die Zahlungen auf Grundlage von VO (EWG) sowohl an den Stärkehersteller als auch an den Erzeuger der für die Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln geleistet. Dabei kommen 3 Varianten vor, die die OFD wie folgt zu beurteilen bittet:
Diese Produktionserstattung ist beim Hersteller der Kartoffelstärke als alleinigem Anspruchsberechtigten, welcher diese auf eigenen Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt, als echter, nicht steuerbarer Zuschuss zu beurteilen, auch wenn die Produktionserstattung unter der Auflage gewährt wird, sie an den Kartoffelanbauer weiterzugeben (BMF-Schreiben vom 17.05.1974, BStBl 1974 I S. 390).
Beim Kartoffelanbauer unterliegt die weitergegebene „Produktionserstattung” als Teil des vom Stärkehersteller entrichteten Entgelts für seine Kartoffellieferung der Umsatzsteuer.
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