Der BFH hat mit Urt. v. 21. 3. 1996, IX R 36/95, (BStBl 1996 II S. 399) entschieden, daß im Hinblick auf das EuGH-Urt. v. 5. 5. 1994, C-38/93, (EuGHE 1994, 1-1679, BStBl 1994 II S. 548) demzufolge bei Geldspielgeräten der Teil der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, eine Änderung bereits bestandskräftiger USt-Bescheide auf der Grundlage der sog. Emmottschen Fristenhemmung nicht in Betracht kommt.
Die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1335/96 -, die gegen das vorgenannte BFH-Urt. erhoben worden ist, ist vom BVerfG ohne-Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden.