Begünstigt nach §§ 7i, 7h, 10f EStG sind grundsätzlich nur Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Nach bisheriger Rechtslage war daher die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für Baumaßnahmen ausgeschlossen, die zur Herstellung eines Neubaus oder eines bautechnisch neuen Gebäudes im steuerlichen Sinne geführt haben.
Abweichend hiervon hat der BFH mit Urteil vom 24.06.2009 -
Diese geänderte Rechtsauffassung des BFH ist in allen Fällen des § 7i EStG sowie des § 10f allgemein anzuwenden, soweit es sich um Baumaßnahmen an einem Baudenkmal handelt.
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