Zu der Frage, ob bei erstmaliger Begründung eines Organschaftsverhältnisses im Zuge der Ausgliederung eine Rückwirkung auf den umwandlungsrechtlichen und umwandlungssteuerrechtlichen Übertragungs-/Spaltungsstichtag möglich ist, nimmt die OFD Magdeburg wie folgt Stellung:
In Rz. Org 05 des Einführungsschreibens vom 25.03.1998 (BStBl 1998 I S. 268) zum Umwandlungssteuergesetz wird u. a. ausgeführt, dass für die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 8 UmwStG nicht gelten. Beide Eingliederungsvoraussetzungen können als tatsächliche Vorgänge nicht rückbezogen werden.
Werden die künftigen Organgesellschaften erst durch die Umstrukturierung geschaffen, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis daher der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Entstehens der künftigen Organgesellschaften. (Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister) in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten die betreffenden Eingliederungsvoraussetzungen zum Organträger tatsächlich erfüllt werden.
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