Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an offenen Investmentfonds (Wertpapier-, Beiteiligungs-, Grundstücks-, Geldmarkt-Sondervermögen) sowie die nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen (thesaurierende Fonds) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§§ 39 Abs. 1, 43a, 45 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften [KAGG]). Ab 1994 gehört hierzu auch der Zwischengewinn; dies sind die Zinseinkünfte, die in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus dem Investmentanteilen enthalten sind (§
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