Festsetzungsverjährung in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfällen
Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
§ 170 Abs. 5 AO bestimmt abweichend von § 170 Abs. 1 und 2 AO, daß die Festsetzungsfrist beginnt
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kj, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kj, in dem der Schenker gestorben ist oder die FinBeh von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erhalten hat,
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kj, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
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