Verlegt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland, so wechselt mit dem Übergang von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht häufig auch das für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 1 und 2 AO). In einem solchen Fall hat das zuständig gewordene Finanzamt ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den die Veränderung der örtlichen Zuständigkeit begründenden Umständen (§ 26 Satz 1 AO) - wie in jedem anderen Fall eines Zuständigkeitswechsels - die gesamte Besteuerung, auch für zurückliegende Zeiträume, zu übernehmen.
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