Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Kalamitätsnutzungen (§ 34 b Abs. 3 EStG) setzt die unverzügliche Meldung des Schadensfalles beim zuständigen Finanzamt voraus (§ 34 b Abs. 4 Nr. 3 EStG). Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Nach Eintritt bzw. Feststellung eines Kalamitätsschadens hat der Land- und Forstwirt dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Voranmeldung einzureichen, aus der sich Ort, Fläche, Ursache und Art des Schadens, der Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie die voraussichtlich anfallenden Holzmassen getrennt nach Holzart und Alter - möglichst genau - ergeben. Die Meldung soll mit dem Vordruck § 34 b/1 - Kalamitätsnutzung § 34 b EStG, Voranmeldung - erfolgen. Die Abgabe der Voranmeldung darf nicht deshalb verzögert werden, weil Höhe und Umfang des Schadens zunächst noch nicht feststehen (R 34 b.2 Abs. 6 EStR 2005). Die Voranmeldung ist vor Beginn der Aufarbeitung, jedoch spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt bzw. Feststellung des Schadens, beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine nach dieser Frist eingehende Voranmeldung kann nur dann noch als rechtzeitig abgegeben angesehen werden, wenn die Verzögerung auf vom Land- und Forstwirt nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen ist.
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