Die Notare haben seit 1996 nach § 54 EStDV an die für die Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzämter Urkunden über die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder die Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zu übersenden.
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 14. März 1997 -
Sollten sich darüber hinaus weitere Abgrenzungsprobleme ergeben, wird um Bericht (ggf. fernmündliche Anfrage) gebeten.
Über die Regelung des § 54 EStDV und dem Inhalt des o. g. BMF-Schreibens sind die Notare im Merkblatt über die steuerlichen Bestandspflichten der Notare auf den Gebieten Grunderwerbsteuer, Erbsehaftsteuer (Schenkungsteuer) und Ertragsteuer - Stand April 2004 - hingewiesen worden.
Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 EStDV
Schreiben vom 29. November und 14. Dezember 1995 sowie vom 10. Juli 1996
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Umfang der Mitteilungspflicht der Notare nach § 54 EStDV wie folgt Stellung genommen:
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