Grundbesitz der Bundesrepublik Deutschland, der bisher für militärische Zwecke ausländischer Streitkräfte genutzt wurde, ist nach dem GrSt-Recht grundsätzlich ab dem Beginn des Kj, das der Aufgabe der Nutzung für militärische Zwecke folgt, der GrSt zu unterwerfen. Im übrigen kommt es für die Entscheidung über den Beginn der GrSt-Pflicht auf die Sach- und Rechtslage im Einzelfall an.
Zusatz der OFD: Nach dem Abzug der GUS-Streitkräfte aus den neuen Ländern wurde der bisher für militärische Zwecke benutzte Grundbesitz an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesvermögensverwaltung, zurückgebeben.
Wird dieser Grundbesitz nach der Rückgabe weiterhin für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (z. B. für militärische Zwecke der Bundeswehr) genutzt, bleibt es bei der GrSt-Befreiung gem. § 3 (1) Nr. 1 i. V. mit § 5 (1) Nr. 1 GrStG.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|