Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 06. November 2000 - IV B 7 - S 7303 a - 8/00, das demnächst im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird, Folgendes geregelt:
Nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten mit Wirkung vom 01. April 1999 ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 05. November 1999, BStBl 1999 I S. 964). Das Finanzgericht Hamburg hat durch Urteil vom 09. Juli 2000 -
Wenn Unternehmer gegen Steuerfestsetzungen, in denen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG gekürzt worden ist, Einspruch einlegen mit der Begründung, die Vorschrift verstoße gegen EU-Recht, kann bezüglich der streitigen Vorsteuerbeträge Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO wie folgt gewährt werden:
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