Da sich der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen zur Berücksichtigung von Eigenkapital ersetzenden Darlehen und Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG strikt am Zivilrecht orientiert (vgl. hierzu ESt-Kartei § 17 Karte 7), haben die nachstehenden Änderungen des Kapitalersatzrechts im GmbHG und die Regelungen im Aktienrecht durch die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz auf mindestens 10 v. H. mit Wirkung ab 1. Januar 1999 und die weitere Herabsetzung durch das Steuersenkungsgesetz auf mindestens 1 v. H. ab dem in § 52 Abs. 34a EStG aufgeführten zeitlichen Anwendungsrahmen Auswirkungen auf die Beurteilung des Entstehens von nachträglichen Anschaffungskosten bei einer wesentlichen Beteiligung.
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