OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.03.2003
S 0130 - 23 - St 251

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.03.2003 (S 0130 - 23 - St 251) - DRsp Nr. 2008/82766

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.03.2003 - Aktenzeichen S 0130 - 23 - St 251

DRsp Nr. 2008/82766

§ 30 AO Auskunftserteilung an Verwaltungsgerichte

1 Auskunftserteilung in steuerlichen Verfahren

In Fällen, in denen Verwaltungsgerichte Rechtsstreitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) zu entscheiden haben, stehen sie hinsichtlich der ihnen zu erteilenden Auskünfte den Finanzgerichten gleich. Den Verwaltungsgerichten können daher in Verfahren in Steuersachen (insbesondere Realsteuersachen, Kirchensteuersachen) auf Ersuchen die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte erteilt werden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).

Steuerakten sind jedoch nur dann zu übersenden, wenn und soweit der Sachverhalt ohne Akteneinsicht nicht festgestellt werden kann.

Auch für Zwecke der Streitwertfestsetzung kann den Verwaltungsgerichten Auskunft ertellt werden, wenn über die Höhe des Streitwerts in einem Verfahren in Steuersachen zu entscheiden ist.

2 Auskunftserteilung in anderen Verfahren

2.1 Allgemeines

Bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten in anderen als steuerlichen Verfahren dürfen die Finanzämter den Gerichten Auskünfte nur erteilen, wenn

  • die Offenbarung durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) oder

  • der Steuerpflichtige zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder

  • ein zwingendes öffentliches Interesso vorliegt (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO; siehe hierzu Tz. 3).

2.2 Besonderheit: § 99 VwGO (Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörde)