Nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kann die Genehmigungsbehörde die Genehmigung für den gewerblichen Personenverkehr zurücknehmen, wenn der Unternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
Nach § 25 Abs. 3 PBefG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dürfen die Finanzämter den Genehmigungsbehörden sowohl auf deren Anfrage als auch von Amts wegen Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO machen (vgl. auch AEAO zu § 30 Nr. 5).
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