Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus:
1. | Ausübung einer dem Katalogberuf ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und |
2. | Erbringung einer heilberuflichen Leistung. |
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Medizinischen Fußpflegern bzw. Podologen ist dabei Folgendes zu beachten:
Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heilhilfsberufe können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt.
Ein Beruf ist nach der BFH-Rechtsprechung einem der in § 4 Nr. 14 UStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.
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